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Steuervereinfachungsgesetz nunmehr verabschiedet |
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Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt -
mit Ausnahmen - zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber
auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen
gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 geringfügig auf
1.000 angehoben.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden
heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit
bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt.
Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu
führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl
im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch
im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt
mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und
detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der
Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen
Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch -
widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu
unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer
weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als
20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den
Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw,
waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe
der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche
Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende
Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen
Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung
weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder
Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller
seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits
erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber
erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht
verzichtet.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die
Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich
nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von
bis zu 10.000 soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für
verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld
einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.
Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter
Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende
Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine
Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung
- wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt - wurde der maßgebliche
Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete)
vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende
Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete
demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als
vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die
betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und
ggf. angepasst werden!
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig
wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen
Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt
zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die
für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und
deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt,
können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der
Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese
pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der
Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw.
soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen
aus der Veräußerung des stehenden Holzes.
Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung
wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht
unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen
- unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre
abgeben können.
Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das
Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte
Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des
Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für
die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend
ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die
per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per
Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im
Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während
der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die
Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und
ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die
Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen.
Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz
erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. |
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